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Von einem offenem Mangel spricht man, wenn dieser für jedermann leicht erkennbar ist. Ein offener Mangel sollte sofort gerügt werden.
Alle anderen Mängel, also solche, die zwar vorhanden sind, aber nicht leicht erkennbar, sind verdeckte Mängel.

Weiters unterscheidet man zwischen unbehebbaren und behebbaren Mängeln. Ein Mangel ist dann behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt (z.B. durch Reparatur oder Austausch der Sache). Alle anderen Mängel sind unbehebbar.

Im Verbrauchergeschäft wurde auch der Montagefehler als Mangel qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer eine unsachgemäße Montage durchführt, oder ob der Verbraucher durch eine unsachgemäße Montageanleitung einen Mangel verursacht.

Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, sind unerheblich und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Folgen eines Mangels: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung

Grundsätzlich sind die Gewährleistungsbehelfe dieselben geblieben. Neu ist allerdings, dass der Verbesserung und dem Austausch gegenüber den anderen Behelfen ein Vorrang eingeräumt wird. Dabei hat der Verbraucher die Wahl, Austausch oder Verbesserung der mangelhaften Sache zu begehren.  Ist der Austausch für den Unternehmer mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, so kann er die Verbesserung der mangelhaften Sache anbieten. Andererseits kann der Unternehmer auch den Austausch der Sache anbieten, wenn die Reparatur für ihn mit solchen Kosten  verbunden wäre.

Sowohl der Austausch, als auch die Verbesserung sind in angemessener Frist vorzunehmen.

Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Verbraucher verlangen, wenn

  • eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist
  • die Verbesserung oder der Austausch für den Vertragspartner (Verkäufer) mit einem unverhältnismäßig  hohen Aufwand verbunden ist
  • wenn der Vertragspartner die Verbesserung oder den Austausch ablehnt oder nicht in angemessener Frist vornimmt
  • wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre
  • wenn die Verbesserung oder der Austausch aus Gründen, die in der Person des Vertragspartners liegen, unzumutbar wäre

Solange Verbesserung oder Austausch gefordert werden kann, darf auch der restlich noch aushaftende Betrag zurückbehalten werden. Dies gilt allerdings nicht bei ganz geringfügigen Mängeln.